His01Die Allgemeinen Bedingungen für Privatanschlüsse

Eingestellt, Sonnabend 17. Juni 2017
geschrieben von Harro Rhenius

Das rasante Wachstum des Eisenbahnnetzes in den Jahren ab 1835 wäre ohne den Wunsch von Handel, Gewerbe und Industrie, einen privaten Anschluss an das neue Transportnetz zu erhalten, nicht denkbar gewesen. Schon früh wurde bei den Eisenbahnverwaltungen deshalb Bemühungen angestellt, für den Anschluss an Ihre Netze normierte Bedingungen und Regelungen zu schaffen. Eine der ersten Bahnverwaltungen war die des Königreich Bayern gewesen. Preußen folgte dann etwas später.

Auch die LBE hat diese Bestimmungen übernommen, da sie als Anschlussnehmer gegenüber der Staatsbahn diese Bestimmungen auch annehmen musste.

Ziel der "Allgemeinen Bestimmungen", die als Anlagen zu den Anschluss- oder Betriebsführungsverträgen geschlossen wurden, war, einheitliche technische Standards zu schaffen und damit das Haftungsrisiko des Anschlussgebers zu reduzieren oder auszuschliessen.

Als 1907 die Firma "Villeroy & Boch" einen Anschlussvertrag schloss, waren die "Anschlussbedingungen für Privatanschlüsse" Bestgandteil dieses Vertrages. 1924 wurden die "Allgemeinen Bedingungen für Privatanschlüsse" aufgrund der Verstaatlichung der KPEV und der Gründung der "Deutschen Reichsbahn" den neuen Verhältnissen angepasst.

 1907  Allgemeine Bedingungen für Privatanschlüsse  
     

 

Nicht immer waren die Vertragsverhältnis ohne Störungen. Gerade wenn es im die Kostentragungsverpflichtung des Anschlussnehmers ging, traten solche Differenzen auf. Das lässt sich am Beispiel des Vertrages mit V & B deutlich aufzeichen.

Häufig war die Anschlussweiche, die der Anschlssnehmer zu bezahlen hatte, ein solches Objekt des Streites, wie aus einem Schreiben des Jahres 1037 deutlich wird.

1937 Anschlussgleis 321

1937 Anschlussgleis 322